Bei Versendung von Mailings durch den Kunden wird der Name sowie die E-Mail Adresse des Empfängers auf verschlüsseltem Weg an unseren E-Mail Service Provider Mailjet übertragen. Die Öffnung der E-Mail sowie das Aufrufen von darin befindlichen Links werden zudem durch unsere E-Mail Service Provider (ESP) erfasst. Ersteres allerdings nur, wenn der Empfänger die in der Nachricht enthaltenen Bilder von seinem Mail-Client laden lässt.
Begründung für die technische Notwendigkeit: Die Zulässigkeit für das Setzen oder Auslesen von Cookies ist grundsätzlich in
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EGidgF geregelt, welcher auf nationaler Ebene in Deutschland in
§ 25 TTDSG und in Österreich im
§ 165 Abs. 3 TKG 2021 umgesetzt wurde.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass Cookies beim Aufruf einer Website nur dann ohne Einwilligung gesetzt oder ausgelesen werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Nutzer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann („technisch notwendige Cookies“).
Weder die Richtlinie 2002/58/EG, noch das TKG 2021 und noch das TTDSG enthalten eine Aufzählung, was unter „technisch notwendigen Cookies“ konkret zu verstehen ist. Allerdings enthält die
Opinion 04/2012 on Cookie Consent Exemption, WP 194, 00879/12/EN der ehemaligen Art. 29 Gruppe Kriterien zur Beurteilung, ob Cookies iSd Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG idgF aus technischer Sicht notwendig sind.
Auch gemäß Information der
österreichischen Aufsichtsbehörde sind Cookies aus technischer Sicht nicht notwendig (und daher einwilligungsbedürftig), wenn Dienste die das Nutzerverhalten von Personen auf der jeweiligen Website oder über mehrere Websites oder Endgeräte aufzeichnen und auswerten. Hierzu zählen aus Sicht der Datenschutzbehörde insbesondere Plugins von Social Media Diensten oder Werbenetzwerken, deren Implementierung zur Folge hat, dass personenbezogene Daten der Website-Besucher an Dritte übermittelt werden.
Das „hl“ Cookie und „device_view“ Cookie sind hierzu schon technisch nicht in der Lage, da keine direkte oder indirekte Zuordnung zu einer natürlichen Person möglich ist und keine Übermittlungen hierzu an Dritte erfolgen.
Die
Aufsichtsbehörde in Luxemburg präzisiert ür technisch notwendige Cookies, dass sogenannte "user-input cookies" oder "session-id cookies" (wenn der Nutzer ein Formular ausfüllt oder einen Warenkorb füllt), die "multimedia player session cookies" (diese speichern die technischen Daten um Video- und Audioinhalte abspielen zu können), und die "user interface customization cookies" (die beispielsweise Voreinstellungen wie die Sprachpräferenzen speichern) zu den Ausnahmen explizit dazugehören.
Das „hl“ Cookie und „device_view“ Cookie gehören in die Kategorie der "user interface customization cookies“ und sind somit nicht Einwilligungspflichtig gem. § 165 Abs. 3 TKG 2021 oder § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist im berechtigten Interesse des Verantwortlichen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO begründet, wobei das berechtigte Interesse in der korrekten und gut lesbaren Darstellung des Anmeldeformulars für die Registrierung zur Teilnahme an einer Veranstaltung am Endgerät des Benutzers liegt.