Voraussetzungen für Änderungen der Sub-Auftragsverarbeiter: Invitario informiert Auftraggeber:innen oder Nutzer:innen mindestens 14 Tage vor einer beabsichtigten Änderung bezüglich der Hinzuziehung oder Ersetzung eines Sub-Auftragsverarbeiters (nachfolgend „Sub-Auftragsverarbeiter“) auf elektronischem Wege. Innerhalb dieser Frist können Auftraggeber:innen (nachfolgend „Auftraggeber”) schriftlich Widerspruch gegen die Änderung einlegen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung als genehmigt. Wird ein neuer Sub-Auftragsverarbeiter für die Ausführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers eingesetzt, schließt Invitario eine Auftragsverarbeitervereinbarung (AVV) bzw. Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission (SCC) mit diesem ab. Diese verpflichtet den Sub-Auftragsverarbeiter zur Einhaltung derselben Datenschutzstandards, insbesondere zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) im Einklang mit den Anforderungen des Datenschutzrechts. Invitario haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung dieser Pflichten durch den Sub-Auftragsverarbeiter. Im Falle eines Widerspruchs hat Invitario folgende Möglichkeiten: 1. Der Sub-Auftragsverarbeiter wird nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers eingesetzt. 2. Maßnahmen werden ergriffen, um den Grund des Widerspruchs auszuräumen. 3. Die betroffene Leistung wird nicht erbracht, bereits gezahlte Vergütungen werden erstattet. Wird der Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht ausgeräumt und keine Einigung erzielt, kann jede Partei den Vertrag mit angemessener Frist außerordentlich kündigen.